Satzung des Orgelbauvereins der evangelischen Bischofskirche
St. Matthäus München e.V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Orgelbauverein der evangelischen Bischofskirche St. Matthäus München e.V.". Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kirchenmusik im Rahmen der Wahrnehmung kirchlicher Aufgaben in der St. Matthäuskirche München, Nußbaumstr. 1, 80336 München durch Restaurierung und Erweiterung der Orgel sowie die Förderung von Kunst und Kultur durch die Veranstaltung von Konzerten.
  2. Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch die Einnahme von Mitgliedsbeiträgen und Spenden sowie sonstige Einnahmen anlässlich von Veranstaltungen und Unternehmungen, die diesem Zweck dienen.
  3. Das angesammelte Geldvermögen darf ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
  4. Alle Mitglieder des Vereins einschließlich der Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Das Vermögen des Vereins wird jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei Rechnungsprüfern geprüft, welche der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.

§ 4 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können werden natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
  2. Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
    2. durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitglieds,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein für den Fall, dass das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat; hierüber entscheidet eine Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit,
    4. durch Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand, falls in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren keine Zahlungen seitens des Mitglieds erfolgt sind; die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 5 - Mitgliedsbeitrag

Die Mindesthöhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Kassenwart und
    • dem geschäftsführenden Pfarrer des Evang.-Luth. Pfarramtes St. Matthäus und dem Kantor der Evang.-Luth. Kirche St. Matthäus als Beisitzer, sofern diese nicht in ein anderes Vorstandsamt gewählt sind.
    Der Vorstand wird - mit Ausnahme der Beisitzer - von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand führt darüber hinaus die Amtsgeschäfte fort, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds gilt folgendes:
    Scheidet der Vorsitzende aus, wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer von einer außerordentlichen oder der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
    Scheidet der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenwart vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger wählen. Geschieht dies nicht, wird ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
    Ihm obliegt weiterhin insbesondere die
    1. Vorbereitung, Einberufung, und Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung hierfür,
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts und
    5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  5. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - mit einer Frist von mindestens einer Woche vor der Sitzung. Die Einladung soll die Tagesordnungspunkte enthalten.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens entweder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
    Die Beschlüsse des Vorstands sind in einem Protokoll schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Sitzung
    • Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
    • die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.
    Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen.
  7. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein müssen, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 7 - Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst bis zum 30.April eines Jahres, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.
    Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vereinsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    3. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags,
    4. Änderung der Satzung,
    5. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
    6. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    7. Entscheidung über die Entlastung des Vorstands,
    8. Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    9. Auflösung des Vereins.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens 1/5 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen kann die Ver-sammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der hierzu dienenden Diskussionen aus der Reihe der anwesenden Mitglieder einem Wahlleiter übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Jedes in der Versammlung erschienene Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten. Ansonsten ist eine Vertretung nicht zulässig.
    Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfaches Handzeichen, sofern unter den Anwesenden nichts anderes vereinbart oder beschlossen wird.
    Wahlen sind, sofern mindestens ein Mitglied dies verlangt, schriftlich und geheim durchzuführen. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist die Wahl stets geheim und schriftlich durchzuführen. Erreicht dabei von mehreren Kandidaten keiner die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den verbleibenden beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Erreicht auch in diesem Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, so entscheidet das Los.
  7. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren´ Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzuleiten ist.

§ 8 - Satzungsänderungen - Auflösung des Vereins

  1. Über Änderungen und Ergänzungen der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
    Von einer Satzungsänderung darf die Gemeinnützigkeit nicht betroffen sein.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde München St. Matthäus, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 20. März 2009 beschlossen und ist mit diesem Tag in Kraft getreten.

Sie wurde durch Beschluss der Mitglieder vom 12. Mai 2009 geändert (§§ 1, 3 Ziffer 3 und § 8 Ziffer 4).
Sie wurde durch Beschluss der Mitglieder vom 20. April 2012 geändert (§§ 2, 3 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 1).